AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen OTI Oberflächentechnik GmbH

1.       Einleitung
1. 1.   Diese Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.
1.2.    Das Angebot, die Annahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Waren unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden  
          Bestimmungen des Bestellers wird widersprochen;
1.3.    Diese Bedingungen sind Grundlage für alle künftigen Geschäfte.
1.4.    Hinweis gem. § 33 BDSG: Personenbezogene Daten aller Verträge werden ohne gesonderte Mitteilung gespeichert.

2.       Bestellungen und Angebote
2.0.    Alle von der Verwenderin abgegebenen Angebote und Liefermöglichkeit sind freibleibend.
2.1.    Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich (auch durch Rechnung oder Lieferschein) angenommen werden.
2.2.    Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3.    Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung.
2.4     Müssen Waren hergestellt, ver- oder bearbeitet werden, hat der Besteller jeglichen Schaden zu tragen, der entsteht, wenn sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund
          Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patentes, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechtes eines Dritten herausstellt.

3.       Preise und Preisberechnung
3.1.    Aufträge, für die keine Festpreise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer berechnet.  Sämtliche Preise gelten ab Werk
          ausschließlich Verpackung.
3.2.    Im angemessenen Verhältnis zur Gesamtmenge stehende Mengentoleranzen der Liefermenge (plus/minus 10%) sind zulässig.
3.3.    Warenrücksendungen nimmt die Verkäuferin grundsätzlich nicht an.

4.       Warenlieferung
4.1.    Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Kosten des Käufers.
4.2.    Werden Waren auf Lager zur ausschließlichen Verfügung des Bestellers bereitgehalten (Abrufposten), so gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug wenn er nicht innerhalb der vereinbarten
          Frist abnimmt.

5.       Lieferzeit
5.1.    Sofern nicht ausdrücklich ein kalendermäßig bestimmter Liefertermin von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurde, sind die Liefertermine unverbindlich.
5.2.    Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
          vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
5.3.    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.       Gefahrenübergang
6.1.    Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk verläßt (ex works, Incoterms 1990), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
         erfolgen. Erfüllungsort für die Leistung des Verwenders ist der Ort der Niederlassung. Hat sich die Verkäuferin verpflichtet, die Ware an den Käufer zu liefern, so hat der Käufer das
         Transportrisiko zu tragen, auch wenn Franko, FOB, CIF usw. vereinbart sind.
6.2.    Verzögert sich der Versand infolge Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über. Die Lagerung der Ware erfolgt
          für Rechnung und auf das Risiko des Käufers.
6.3.    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 und 10 entgegenzunehmen.

8.       Mängelrüge
8.1.    Auch wenn Auswahlmuster übersandt wurden, hat der Besteller die Ware nach deren Eintreffen unverzüglich zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist
         die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.
          Beanstandungen müssen vor Verarbeitung der Ware schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel oder Beschaffenheitsfehler und der Vorlage der Packzettel angezeigt werden.
8.2.    Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich der Verkäuferin zugeht.
          Verborgene Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht zu erkennen sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verkäuferin die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten
          nach Absendung der Ware zugeht. Die Beweislast für die Tatsache, dass es sich um einen nicht erkennbaren Beschaffenheitsfehler handelt, trifft den Käufer.
8.3.    Wurde die Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte
          feststellen können.

9.       Gewährleistung
9.1     Ist der Liefergegenstand mangelhaft, fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb einer Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, leistet die
          Verkäuferin Nachbesserung.
9.2.    Es wird keine Verantwortung dafür übernommen, daß Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist.
9.3.    Falls nach Zeichnungen, Spezifikationen, Muster usw. des Bestellers geliefert wird, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den Verwendungszweck.
9.4.    Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel festzustellen bzw. zu besichtigen.  Beanstandete Ware ist auf  Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
9.5.    Werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt, so kann der Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen. Nach erfolglosem blauf
          dieser Frist kann der Besteller die notwendigen Nachbesserungen selbst oder von einem Dritten vornehmen lassen.  Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten
          durchgeführt, sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen Kosten abgegolten.
9.6.    Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßigen hohen Aufwand erfordern, so kann der Besteller nur Minderung der Vergütung verlangen (_634 Abs. 4, _472
          BGB).  Der Besteller kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels unzumutbar ist.

10.     Sonstige Ansprüche
10.1.  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus
         Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubten Handlungen.  Der Verwender haftet deshalb nicht
          für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.  Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
10.2.  Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung
          wesentlicher Vertragspflichten umfaßt die Haftung - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - nur den vertragstypischen,  vorhersehbaren Schaden.

11.     Höhere Gewalt
          Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
          Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.  Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in
          dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.  Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
           Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12.     Zahlungsbedingungen
12.1   Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Zinsen berechnet.
12.2.  Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und Einziehungsspesen
          werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und gehen zu Lasten des Einsenders.
12.3.  Mit nicht anerkannten Gegenansprüchen kann weder aufgerechnet noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

13.     Zahlungsverzug und Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers
13.1.  Befindet sich der Besteller aus bereits zur Auslieferung gekommenen Geschäften mit der Zahlung der Rechnungsbeträge in Verzug, kann die Verkäuferin entweder die Auslieferung noch nicht
          abgewickelter Aufträge von der Begleichung fälliger Rechnungen bzw. von der Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.  Dasselbe Recht besteht, wenn
           nach Abschluß eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird.
13.2.  Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.  Für den Fall, daß der Besteller in Zahlungsverzug (_284 BGB) gerät, bei
          ihm gerichtlich oder außergerichtlich ein Vergleichsverfahren oder der Konkurs eingeleitet wird, entfallen bewilligte Rabatte. Alle Forderungen der Verkäuferin werden dann ohne Rücksicht auf
          genommene Wechsel sofort fällig und in bar zahlbar. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 31.  Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein.

14.     Eigentumsvorbehalt
14.1.  Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bei der Verkäuferin.
14.2.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Liefergegenstand zurückgenommen werden; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.  In der
         Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.  In der Pfändung der Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.  Bei
         Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen, damit Widerspruchsklage erheben werden kann.  Soweit der Dritte nicht in der Lage
         ist, die gerichtliche und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
14.3.  Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.  Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fraktura-Endbetrages, einschließlich
         Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
         worden ist.  Zur Einziehung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt.  Die Befugnis der Verkäuferin die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt.  Jedoch verpflichtet sich die
         Verkäuferin die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.  In jedem Fall kann die Verkäuferin
         verlangen, daß der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
          Schuldnern die Abtretung mitteilt.
14.4.  Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die Verkäuferin vorgenommen.  Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin
          das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.  Für die durch Verarbeitung entstehende                 
          Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
14.5.  Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden, so wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum
         Zeitpunkt der Verbindung festgesetzt.  Erfolgte die Verbindung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller das anteilmäßig
         Miteigentum überträgt.  Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum.
14.6.  Der Besteller tritt die Forderung zur Sicherung ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.

15.    Wiederverkaufsklausel
15.1.  Die gelieferten Waren dürfen nur in die Länder exportiert werden, für die eine schriftliche Freigabe erteilt ist.
15.2.  Vorbehaltlich einer zu erteilenden Zustimmung darf der Besteller nicht an Abnehmer verkaufen, von denen er weiß, daß dieser die  Waren exportieren will.
15.3.  Das Verbot gilt nur, wenn und soweit es durch die Bagatellbekanntmachung der EU-Kommission in ihrer jeweiligen geltenden Fassung abgedeckt ist.
15.4.  Bei Lieferungen in das Ausland trägt der Käufer jedes Risiko, welches sich durch die Anwendbarkeit der eventuell im Ausland geltenden Rechte und Gesetze ergibt.

16.    Erfüllungs-, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1  Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der  Geschäftssitz der Verkäuferin.
16.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Partner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
         Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.  Der Verwender hat das Recht, auch am Sitz des für den Besteller zuständigen Gerichtes zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das
         nach nationalen oder internationalen Recht zuständig sein kann.
16.3  Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.  Die Geltung des UNCITRAL Kaufrechtsabkommens (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
        Warenkauf) wird ausgeschlossen.

17.   Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.